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Aktuelles


Das Bayerische Hochschulinnovationsgesetz tritt in Kraft – was ist datenschutzrechtlich zu beachten?

14.12.2022 | Susanne Stingl

Zum 1.1.2023 tritt das Bayerische Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) in Kraft. Es l?st damit das bislang geltende Bayerische Hochschulgesetz (BayHSchG) ab.


Was hat sich ge?ndert?


Bezüglich des Datenschutzes haben sich keine grundlegenden ?nderungen ergeben. Allerdings haben sich manche Rechtsgrundlagen verschoben.


Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten muss sich stets auf eine Rechtsgrundlage stützen. Im Kontext der Universit?t ist das vor allem in der Verwaltung meist die Aufgabenerfüllung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e DSGVO. 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网e Rechtsgrundlage steht jedoch nicht alleine da, sondern gilt nur in Kombination mit einer nationalen Regelung der Aufgabe. Art. 4 Abs. 1 BayDSG greift dies noch mal auf: ?Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine ?ffentliche Stelle ist unbeschadet sonstiger Bestimmungen zul?ssig, wenn sie zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe erforderlich ist.“ Für Hochschulen waren die wesentlichen Aufgaben bislang in Art. 2 BayHSchG geregelt. Im BayHIG sind die Aufgaben weiterhin in Art. 2 geregelt, allerdings wurde der Inhalt und die Stellung der Regelungen stark ver?ndert. Daher ist im Einzelfall zu prüfen, in welchem konkreten Absatz und Satz des BayHIG die Aufgabe, auf die sich die Datenverarbeitung stützt geregelt ist. Relevant ist weiterhin Art. 3 BayHIG, in welchem die Aufgaben im differenzierten Hochschulsystem geregelt sind.


Welche Auswirkungen hat das?


Die ?nderung der Rechtsgrundlage hat datenschutzrechtlich zwei Auswirkungen: zum einen muss das Verzeichnis der Verarbeitungst?tigkeiten angepasst werden. Da dort die jeweilige Rechtsgrundlage für die konkrete Verarbeitungst?tigkeit zu dokumentieren ist, ist die neue Rechtsgrundlage entsprechend zu erg?nzen. Hier müssen Sie aktiv nichts veranlassen, dies übernehmen wir für Sie.


Des Weiteren müssen die Informationsschreiben für die betroffenen Personen angepasst werden. Nach Art. 13 DSGVO müssen die betroffenen Personen vor der Verarbeitung ihrer Daten über wesentliche Umst?nde der Datenverarbeitung informiert werden. Dazu geh?rt nach Art. 13 Abs.1 lit. c DSGVO explizit auch die Rechtsgrundlage, auf die sich die Datenverarbeitung stützt. Die Informationsschreiben werden jeweils durch die zust?ndige Organisationseinheit erstellt und sind von dieser anzupassen. Falls es Zweifel bezüglich der nun geltenden Norm gibt, k?nnen Sie sich gern an uns wenden. Schreiben Sie dazu einfach an dsb@ur.de.

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