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Lehrstuhl Prof. Dr. Carsten Herresthal

Lehrstuhl für?Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Europarecht und Rechtstheorie

Herzlich willkommen!

Regensburg

Der Lehrstuhl widmet sich dem deutschen und europ?ischen Unternehmensrecht mit besonderen Schwerpunkten im Bank- und Kapitalmarktrecht einschlie?lich der Compliance im Kapitalmarktrecht sowie im Gesellschaftsrecht einschlie?lich des europ?ischen Gesellschaftsrechts.

Weitere Schwerpunkte bilden das Schiedsverfahrensrecht, das Vertragsrecht sowie das europ?ische Privatrecht.

Besondere Beachtung finden in allen genannten Schwerpunkten die Rückführung aktueller Fragestellungen auf die Grundlagen des Privatrechts sowie die Methoden der Rechtsgewinnung im nationalen sowie europarechtlichen Kontext.


Ver?ffentlichungen im Erscheinen: (zum ausführlichen Publikationsverzeichnis?hier)

  • im Erscheinen: Weitnauer/Boxberger/Anders, KAGB 4. Aufl. 2025, Kommentierung der §§ 26-30 KAGB und §§ 287-292 KAGB (ca. 110 S.)

  • in Vorbereitung: Canaris/Herresthal, Handelsrecht, 25. Aufl. (Gro?es Lehrbuch), ca. 550 S.

  • im Erscheinen: Herresthal/Schindele/Müller (Hrsg.), PayTechLaw - Das Recht der digitalen Zahlungsdienstleistungen, 2025
  • in Vorbereitung: BeckOGK-KrZwG, Kommentierung der §§ 6-9 Kreditzweitmarktgesetz, ca. 100 S.

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Aktuelle Ver?ffentlichungen:


21.04.2025

Rückzahlung von Bankentgelten, WuB 2025, 128

Der BGH hat mit seiner Entscheidung am 19.11.2024 - XI ZR 139/23 (dazu jetzt eine ausführliche Anmerkung von Prof. Herresthal in WuB 2025, S. 128 ff.) jede Hoffnung beendet. Nach ihm werden unwirksame AGB, die aufgrund der verworfenen Zustimmungsfiktionsklausel nicht wirksam vereinbart waren, auch nicht nachtr?glich durch eine konkludente AGB-Abrede bei Nutzung des Kontos ?geheilt“. Die kurze Begründung des BGH (blo?e Nutzung des Kontos…) ist ohne weiteres übertragbar. Sie zwingt Kreditinstitute alle Produkte und Produktfeatures des Kunden sp?testens jetzt zeitnah zu beenden, für die keine ausdrückliche Vereinbarung der ma?gebenden AGB mit dem Kunden vorliegt. Anderenfalls wird das Kreditinstitut auf zumindest unsicherer, wohl nicht bestehender Vertragsgrundlage t?tig. 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网 kann nicht zuletzt aufsichtliche Folgen nach sich ziehen. Dass hierdurch va der nicht-digitalaffine (?ltere) Teil der Bev?lkerung getroffen wird, hat der BGH sicher bedacht. Auch angesichts der sich abzeichnenden Breitenwirkung des Fehlurteiles zur Fiktionsklausel (vgl. die Diskussion zu Streamingdiensten, Plattformen etc.) ist die Unt?tigkeit des Gesetzgebers nicht mehr nachvollziehbar. Der Bürokratieabbau durch eine allgemeine AGB-?nderungsklausel nach dem Vorbild des § 675g Abs. 2 BGB ist doch eine ?low-hangig fruit“.

Immerhin verweist der BGH für die Rückzahlung von rechtsgrundlos erlangten Entgelten auf die dreij?hrige Verj?hrung. Auch aus der zugleich betonten Begrenzung der wirtschaftlichen Folgen für Kreditinstitute folgt, dass das (verfassungswidrige) Konzept der Verj?hrungshemmung qua unsicherer und zweifelhafter Rechtslage nach dem BGH hier wohl nicht einschl?gig ist.

Nicht überzeugend ist der kurze Hinweis des BGH auf die Haftung des Kreditinstituts aus § 311 Abs. 2 BGB (c.i.c.) bei Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln. Er übersieht, dass der BGH zu unwirksamen Sch?nheitsreparaturklauseln bei der Wohnungsmiete klargestellt hat, ein Verschulden sei jedenfalls zu verneinen, wenn die Klausel zum Verwendungszeitpunkt von der Rspr. noch nicht beanstandet war (BGH 27.5.2009 – VIII ZR 302/07). Auch die ganz h.Lit. kommt zu strengen Verschuldensanforderungen (ausf. Herresthal WuB 2025, S. 128, 133 f.). Sollte sich der aktuelle, extrem haftungsfreundliche Ma?stab des XI. Ziv. Sen. des BGH durchsetzen, ginge mit der Verwendung von AGB in Zukunft ein erhebliches Haftungsrisiko des Verwenders einher. Denn es droht eine Haftung für (leicht?) fahrl?ssiges ?bersehen der m?glichen Unwirksamkeit der AGB mit Verschuldensvermutung auch bei judikativer Verwerfung der AGB erst nach ihrer Verwendung. 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网 h?tte ebenfalls eine gewaltige Breitenwirkung. Aber vielleicht korrigiert der Gesetzgeber auch dieses, wenn er ohnehin schon t?tig wird (vgl. oben…)


15.3.2025

Die Berechnung der Vorf?lligkeitsentsch?digung bei Wohnimmobilienkreditvertr?gen, ZEuP 2025, 145-170

In einer ausführlichen Entscheidungsbesprechung analysiert Prof. Herresthal die Entscheidung des EuGH v. 14.3.2024 – C-536/22, ECLI:EUC:2024:234 – VR Bank Ravensburg-Weingarten. Die Entscheidung?des EuGH ist nach seiner Ansicht hinsichtlich der Selbstbeschr?nkung des EuGH bei der Konkretisierung der hochabstrakten Richtlinienregelung zu begrü?en. Der EuGH erkennt, dass die Richtlinie nur einen sehr abstrakten Rahmen mit drei Grenzen für eine Regelung der Vorf?lligkeitsentsch?digung im nationalen Recht der Mitgliedstaaten formuliert und sieht zurecht davon ab, die Begriffe der Richtlinie ?durchzukonkretisieren“. Die Ausblendung der Grundrechtsrelevanz bei der Auslegung des Sekund?rrechts, namentlich der Vertragsfreiheit, bleibt aber zu kritisieren. Der EuGH erkennt aber die Bedeutung der Vorf?lligkeitsentsch?digung für die Marktstruktur bei Verbraucher-Immobiliardarlehen, die einer Beseitigung oder Beschr?nkung der Vorf?lligkeitsentsch?digung bei der ?berarbeitung der Immobiliar-Kreditrichtlinie ebenso entgegensteht wie bei einer gesetzlichen Neuregelung im deutschen Recht.
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27.12.2024

Der Rechnungskauf als Kollateralschaden der Verbraucherkreditrichtlinie 2023?

Die Neufassung der Verbraucherkreditrichtlinie aus dem Jahr 2023, die bis Ende 2025 in nationales Recht umzusetzen ist, wurde zu einem sp?teren Zeitpunkt im Gesetzgebungsverfahren um Regelungen erg?nzt, die neue digitale Kreditprodukte (sog. ?buy now, pay later“-BNPL) erfassen sollen. 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网e Regelungen sind allerdings in der deutschen Fassung der Richtlinie so weit gefasst, dass der Wortlaut den Rechnungskauf erfassen und in den Anwendungsbereich der Richtlinienregeln einbeziehen kann. Prof. Herresthal zeigt in einem ausführlichen Beitrag in der ZIP 2024, 2961-2973, dass die zutreffende Auslegung der Richtlinie den Rechnungskauf im Regelfall gerade nicht erfasst und dies vom deutschen Gesetzgeber daher auch nicht in der Umsetzung der Richtlinienregeln vorgesehen sein muss.


15.12.2024

Staudinger Eckpfeiler des Zivilrechts, 9. Aufl. 2025

Die Staudinger "Eckpfeiler des Zivilrechts" sind in neuer, nunmehr bereits 9. Aufl. 2025 erschienen. Das Werk zielt vorrangig auf eine Wissens- und Verst?ndnisvermittlung und nicht nur auf das Referieren blo?en Detailwissens. Die im BGB vielfach verstreut geregelten, aber inhaltlich miteinander eng verbundenen Rechtsinstitute werden daher über Querschnittsbeitr?ge im System und im Zusammenhang erkl?rt. Hinzu treten aktuelle Erl?uterungen u.a. zu den weitreichenden Neuerungen im Schuldrecht. Den einzelnen Kapiteln sind detaillierte Ausführungen zu aktuellen Entwicklungen und Problemkreisen des jeweiligen Themenfeldes vorangestellt.?23 (!) Autorinnen und Autoren stellen auf über 1.800 Seiten diese Pfeiler des Zivilrechts dar, in 23 thematischen Kapiteln, fokussiert auf das Wesentliche. Hierzu werden die Grundstrukturen und Regelungszwecke der Teilgebiete im BGB erl?utert, um ein grundlegendes Verst?ndnis des BGB anstelle von Detailwissen zu erreichen.?Prof. Herresthal?ist zusammen mit Prof. Stoffels und Prof. Magnus Redaktor des Buches. Zudem hat er das?ausführliche Kapitel "Kreditsicherungsrecht"?inkl. eines Abschnitts zum?Factoring?verfasst (ca. 135 S.).


19.11.2024

Die Ungew?hnlichkeit extrem langfristiger Bankprodukte für Retailbankkunden, NJW 2024, 3329-3333

Der BGH (14.11.2023, XI ZR 88/23, NJW-RR 2024, 327) und ihm folgend das BayObLG (28.2.2024 – 101 MK 1/20, BeckRS 2024, 2827) haben mit wenigen Worten die idR technisch induzierte Angabe einer Vertragslaufzeit von ?1188 Monaten“ in Pr?miensparvertr?gen als Vereinbarung einer (Mindest-)Laufzeit dieser Vertr?ge gewertet. 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网e lange Laufzeit der Sparvertr?ge sei – so beide Gerichte – für den durchschnittlichen Sparer nicht so ungew?hnlich, dies zeige ein Vergleich mit Schuldverschreibungen.?In einer Anmerkung zu beiden Entscheidungen hat Prof. Herresthal in NJW 2024, 3329 ff. diesem Auslegungsergebnis widersprochen. Zum einen sind (Pr?mien-)Sparvertr?ge und Schuldverschreibungen aus der Perspektive beider Vertragsparteien letztlich nicht vergleichbare Bankprodukte. Zum anderen wird der durchschnittliche Sparer (!) nicht mit Schuldverschreibungen mit Laufzeiten von ann?hernd 100 Jahren konfrontiert, zu Recht, wenn man sich die Kursschwankungen der ?sterreichischen Methusalem-Anleihe mit einer Laufzeit bis zum Jahr 2117 (ISIN AT 0000A1XML2 - WKN A19PCG) ansieht. Man m?chte sich nicht ausmalen, zu welchem Ergebnis der BGH gelangt, wenn eine Bank oder Sparkasse einem durchschnittlichen Sparer diese Anleihe empfiehlt. Auch verweist der zutreffende Auslegungsma?stab bei Vertr?gen eigentlich auf die beiderseitigen (!) Interessen. In beiden Entscheidungen findet sich indes kein Hinweis darauf, dass eine Bank oder Sparkasse die Zins?nderungs- und Liquidit?tsrisiken, die mit fast einhundertj?hrigen Sparvertr?gen verbunden sind, letztlich nicht sinnvoll steuern kann. Schlie?lich überzeugt auch das Ergebnis nicht: Bei einem aufmerksamen Sparer, der zur Vertragsdauer nachfragt, gelangt man über die subjektive Auslegung idR zu einem anderen Ergebnis, w?hrend der sogar in Bezug auf die essentielle Vertragslaufzeit sorglose Sparer mit einem generationenübergreifenden Sparprodukt belohnt wird.
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Juni 2024

Kommentierung der §§ 30, 31 GmbHG in BeckOGK GmbHG

Die §§ 30, 31 GmbHG (Kapitalerhaltung; verbotene Rückzahlungen) regeln den für die GmbH charakteristischen und weiterhin zentralen Grundsatz der Kapitalerhaltung. Sie treten erg?nzend zu den Vorschriften der sog. Kapitalaufbringung in der GmbH hinzu. Für die beschr?nkte Kapitalbindung hat sich die Bezeichnung als Kapitalschutz herausgebildet. Das komplement?re Zusammenspiel zwischen Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung besteht darin, dass das durch die Gesellschafter ordnungsgem?? aufgebrachte Stammkapital der GmbH anschlie?end der Kapitalerhaltung unterliegt und demzufolge nicht ohne Weiteres an die Gesellschafter wieder ausgezahlt werden kann. Neben dem Grundsatz der Kapitalaufbringung ist jener der Kapitalerhaltung das ?Kernstück des GmbH-Rechts“. Prof. Herresthal hat in dem neuen Online-Kommentar BeckOGK GmbHG die §§ 30, 31 GmbHG ausführlich kommentiert (ca. 320 Seiten). Die Kommentierung ist mit Stand Juni 2024 online gestellt und wird regelm??ig aktualisiert.


01.05.2024

Die Wirksamkeit von Jahresentgeltklauseln in Riester-Bausparvertr?gen, ZIP 2024, 909-921

In Erfüllung der Prognose, dass schlussendlich fast jede Klausel in den Produkten der Banken und Bausparkassen, mit der sich eine Leistungspflicht des Kunden verbindet, angegriffen werden wird, hatte das LG Frankfurt/M. (LG Frankfurt/M. v. 5.10.2023 – 2-28 O 93/23, ZIP 2024, 397) über die Wirksamkeit eines klauselm??igen Jahresentgelts in sog. Riester-Bausparvertr?gen zu entscheiden. 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网e Klauseln k?nnen – wie das LG Frankfurt/M. zutreffend erkannt hat – aufgrund ihrer Billigung durch den Gesetzgeber nicht mit der Inhaltskontrollegem. §§ 307 ff. BGB verworfen werden. Prof. Herresthal hat in einem ausführlichen Beitrag in der ZIP 2024, 909-921.?Die Auslegung des § 2a Satz 1 Nr. 1 AltZertG ergibt deutlich die materiell-rechtliche Zul?ssigkeit der drei dort genannten ?Kostenarten“ (Abschluss?, Vertriebs- und Verwaltungskosten) und den Ausschluss sonstiger Kostenarten. Die Art und Weise, in welchen ?Formen“ Abschluss?, Vertriebs- und Verwaltungskosten vereinbart werden dürfen, ist filigran ausdifferenziert. Mithin handelt es sich nicht nur um eine formale Transparenzregel, sondern eine deutliche gesetzliche Gestattung der materiell-rechtlichen Zul?ssigkeit einer auch klauselm??igen Vereinbarung dieser drei Kostenarten. Aufgrund dieser Erlaubnisnorm scheidet eine Inhaltskontrolle am Ma?stab des § 307 Abs. 1 BGB aus; die judikative Unterscheidung zwischen Preisabreden und Preisnebenabreden und die indizierte Unangemessenheit letzterer nach § 307 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB sind nicht anwendbar. Nach dem lex specialis Grundsatz, jedenfalls aber nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind entsprechende Kostenklauseln von der Inhaltskontrolle ausgenommen. Es w?re ein judikatives Aufschwingen zum Ersatz- bzw. Erg?nzungsgesetzgeber im Widerspruch zur verfassungsrechtlichen Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 3 GG), wenn die Judikative ungeachtet des Detailreichtums des § 2a Satz 1 AltZertG, der expliziten legislativen Billigung bestimmter Kostenarten und nur bestimmter Kostenformen, des gesetzgeberischen Konzepts der Transparenz und Vergleichbarkeit der Kostenarten ohne inhaltliche Vorgaben zu den Kostenelementen oder Kostenh?he sowie der wettbewerbsverfassten Marktwirtschaft die gesetzlich gestatten Kostenarten (?darf vorsehen“) inhaltlich beschr?nkt.


05.01.2024

Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl. 2024, Band VI - Bankvertragsrecht

Der Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch?Band VI h?lt auch in der 5. Auflage 2024 an der bew?hrten Zusammenfassung der bankrechtlichen Ausführungen in einem geschlossenen Band fest. Vorgelegt wird eine einb?ndige grundlegende Kommentierung des Bankvertragsrechts, erg?nzt um weitere zentrale Bereiche wie das Effektengesch?ft, das Emissionsgesch?ft, das Depotgesch?ft sowie das Internationale Factoring. Dem Konzept des Münchner Kommentars zum Handelsgesetzbuch folgend bietet der Band auch dort, wo die Legalordnung keine hinreichende systematische Geschlossenheit aufweist, eine den Bedürfnissen der Praxis entsprechende koh?rente Darstellung der verschiedenen Regelungsbereiche. Die Darstellung orientiert sich auch in der 5. Auflage 2024 am Giroverh?ltnis als Grundlage der bargeldlosen Zahlung. Ausführlich wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich zunehmend weitere Formen der bargeldlosen Zahlung herausbilden (E-Geld, virtuelle Assets, Digitales Zentralbankgeld). Den weiterhin zentralen Formen der bargeldlosen Zahlung, namentlich der ?berweisung, der Lastschrift, der Kartenzahlung, dem Scheckverkehr sowie dem Dokumentenakkreditiv sind sodann eigenst?ndige Kapitel mit einer umfassenden und geschlossenen Darstellung dieser Regelungsbereiche gewidmet. Hinzu treten ausführliche systematische Darstellungen weiterer Regelungsbereiche im Recht des ?Zahlungsverkehrs, namentlich der Bankgarantie sowie des Online-Bankings. Ausführlich dargestellt finden sich im Bereich des Kapitalmarkt- und Wertpapiergesch?fts die Anlageberatung, das Emissionsgesch?ft, das Einlagengesch?ft, das Depotgesch?ft sowie die Verm?gensverwaltung. Sie werden erg?nzt um ein grundlegendes Kapitel zum Effektengesch?ft. Aufgrund des systematischen Zusammenhangs wird dem Recht des Internationalen Factorings ein eigenst?ndiger Abschnitt gewidmet. Prof. Herresthal ist Bandredaktor und hat die Kapitel zum Giroverh?ltnis (ca. 350 S.), zur ?berweisung (ca. 300 S.), zur Verm?gensverwaltung (ca. 60 S.) und zum Reisescheck (12 S.) verfasst.?


15.12.2023

?berschneidungen des LkSG mit dem deutschen Arbeitsrecht - Aufl?sung der Parallelit?t, NZA 2023, Beil. 2 (zu Heft 22/2023), S. 64-72

Arbeitszeiten von 9 h–17 h in der Gro?kanzlei als Folge des?LkSG? Muss ein Unternehmen, das dem LkSG unterworfen?ist, tats?chlich bei Kanzleien, die ihm Rechtsdienstleistungen??zuliefern“, für die Einhaltung des deutschen Arbeitsrechts?sorgen? Die Regelungen des LkSG zu menschenrechtlichen?Risiken überschneiden sich in den § 2 II Nrn. 5–8 LkSG u. a.?mit zentralen Regelungen zum Arbeitsschutz, dem Schutz?der Koalitionsfreiheit und des Mindestlohns im deutschen?Arbeitsrecht. Allerdings gehen die Regelungen des LkSG?zum Teil über die arbeitsrechtlichen Regelungen hinaus,?zum Teil bleiben sie hinter diesem zurück. Darüber hinaus ist?der Versto? gegen die Sorgfaltspflichten nach dem LkSG mit?einem umfangreichen Sanktionsbouquet versehen. 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网e Parallelit?t?der Regelungsregime sowohl hinsichtlich der normativen?Vorgaben als auch der Sanktionen bei ihrer Nichteinhaltung?gilt es methodenkonform aufzul?sen. Prof. Herresthal hat in einem?ausführlichen Beitrag in der NZA 2023, Beilage 2 (zu Heft 22/2023), S. 64 - 72?diese Fragen adressiert.?Dabei betont er, dass die?Normqualit?t des LkSG schlecht ist. Das Gesetz weist?eine Vielzahl von konkretisierungs- und anwendungserschwerenden?Defiziten auf und gebietet in der Folge die??berprüfung der Qualit?tssicherung des Gesetzgebungsverfahrens?auf Bundesebene. Mit Blick auf die ?berschneidung?des LkSG mit deutschen arbeitsrechtlichen Normen sind?zwei Stufen zu unterscheiden, einerseits die M?glichkeit inhaltlich?divergierender Vorgaben, zum anderen die Frage, ob?(auch parallelisierte) Inhalte des LkSG neben den arbeitsrechtlichen?Normen anwendbar sind mit der Folge einer?zweiten Sanktionsspur. 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网 ist für jede Regelung des § 2 II?LkSG gesondert zu entscheiden. Danach ist § 2 II Nr. 5?LkSG nur einschl?gig, wenn ein grundlegendes strukturelles?Defizit in Bezug auf die Beachtung des deutschen Arbeitsschutzes?vorliegt. § 2 II Nr. 6 LkSG erfordert im Inland fundamentale?Verst??e gegen die Koalitionsfreiheit, um erfüllt?zu sein. § 2 II Nrn. 7 und 8 LkSG treten hingegen hinter den?nationalen arbeitsrechtlichen Regelungen zurück und haben?insofern im Inland keinen Anwendungsbereich.


15.9.2023

Die Problematik sog. negativer Zinsen bei Schuldscheindarlehen mit Zinsgleitklausel, ZIP 2023, 1873-1881

Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG wird alles gut? – Leider nein, jedenfalls nicht bei der AGB-Kontrolle. Der Entwurf des ZuFinG enth?lt eine Bereichsausnahme von der AGB-Kontrolle gem. §§ 307, 308 Nr. 1a, 1b für AGB, die in Vertr?gen über erlaubnispflichtige Gesch?fte nach KWG, WpIG, ZAG zwischen Banken und anderen Finanzdienstleistern verwendet werden, die eine solche Erlaubnis haben.
Damit reduziert das ZuFinG die AGB-Kontrolle nicht breitfl?chig im B2B-Bereich, obwohl dies zur Steigerung der internationalen Wettbewerbsf?higkeit des deutschen Rechts geboten w?re (ausf. dazu schon Herresthal, Reform der AGB-Kontrolle im B2B-Bereich, 2020).?Zudem l?uft die geplante Regelung im ZuFinG leer. Denn der BGH hat in jüngsten Entscheidungen bekr?ftigt, dass die Auslegung von AGB-Klauseln auch zwischen Unternehmern beim Vorliegen von AGB (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB) objektiv erfolgt. Er legt diese AGB ?nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn“ aus; ma?geblich seien ?in erster Linie“ der Wortlaut und das gesetzliche Leitbild des Vertrages, wenn ein Rechtsbegriff eines Typenleitbildes verwendet wird.
Indem die Bereichsausnahme im ZuFinG nicht die Qualifikation als AGB (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB) erfasst, schlie?t sie die vom BGH hierauf gestützte objektive Auslegung gerade nicht aus. Auch die Einbeziehungsvoraussetzungen (§ 305 Abs. 2 BGB), die (zu) hohe Hürde für eine Individualabrede und die Sonderregel für überraschende und mehrdeutige Klauseln (§ 305c BGB) blieben weiterhin anwendbar. Sofern auf einen Vertrag deutsches Recht anwendbar ist, wird der BGH den klauselm??igen Vertragsinhalt daher wie bisher auslegen, auch wenn ein international übliches Vertragsmuster verwendet wurde! Das Ziel des ZuFinG, eine rechtssichere Gestaltung von Vertr?gen nach internationalen Standards zu erm?glichen, wird demnach verfehlt.?
In einem ausführlichen Beitrag für die ZIP (ZIP 2023, 1873-1881) hat Prof. Herresthal anl?sslich einer BGH-Entscheidung zur vertraglich vereinbarten Umkehr der Zahlungspflicht bei Schuldscheindarlehen (sog. Negativzinsen) u.a. dieses Defizit des ZuFinG aufgezeigt. Der Beitrag fordert eine neue Bereichsausnahme parallel zu § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB, wonach ?dieser Abschnitt“ auf die n?her bezeichneten Vertr?ge über Finanzdienstleistungen keine Anwendbarkeit findet.


15.09.2023

Die Risikoverteilung bei kombinierten Wertpapierdarlehen (zugl. Anm. zu OLG Düsseldorf, 20.1.2022 – 6 U 41/21), NZG 2023, 1110-1118

Bad cases make bad law - und special cases make special law!
In einem ausführlichen Beitrag?in NZG 2023, 1110 setzt sich Prof. Herresthal mit der Entscheidung des OLG Düsseldorf (NZG 2022, 475) zu sog. cum-cum-Konstellationen und der Risikotragung in standardisierten Wertpapierdarlehen auseinander. Anlass ist die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH (NZG 2023, 1148) wegen fehlender grunds?tzlicher Bedeutung und fehlender Notwendigkeit einer h?chstrichterlichen Entscheidung ohne n?here Begründung (§ 544 VI 2 Hs. 2 ZPO).?Die Entscheidung des OLG Düsseldorf hat zwar eine Sonderkonstellation zum Gegenstand. Ihre wertungsgerechte L?sung erfordert aber die grunds?tzliche Kl?rung der Risikozuweisung.?Zugegeben, es gibt anschaulichere Materien als Wertpapierdarlehen. 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网e haben im Bankrecht aber eine sehr gro?e Bedeutung und eine Vielzahl von sog. cum-cum-Konstellationen wird seit dem BMF-Schreiben vom 9.7.2021 von der Finanzverwaltung aufgegriffen – ganz aktuell auch OLG Frankfurt a.M., 8.9.2023 - 10 U 75/20. Die Risikotragung in Wertpapierdarlehen wird bislang unzureichend behandelt. Daher irritiert, dass der BGH keine grunds?tzliche Bedeutung sieht. An der wirtschaftlichen Bedeutung mangelt es bei dieser Thematik nicht!


06.06.2023

Herresthal/Wei?, F?lle zur Methodenlehre - Die juristische Methode in der Fallbearbeitung, 2. Aufl. 2023

Methode hat man, über Methode spricht man nicht ….? Besser: Man frischt seine Methodenkenntnisse rechtzeitig vor dem Examen auf. Zusammen mit Johannes Weiss hat Prof. Herresthal nun in rascher 2. Aufl. 2023 die "F?lle zur Methodenlehre -?Die juristische Methode in der Fallbearbeitung“ in der JuS-Schriftenreihe vorgelegt. Im ersten Teil enth?lt das Wek einer allgemeine Einführung in die juristische Methodenlehre, d.h.?eine pr?gnante, komprimierte Darstellung der Methoden der Rechtsgewinnung auf ca. 130 Seiten. Methodenlehre ?in a nutshell“ (alles, was man wissen muss…). Erg?nzt wird dieses im zweiten Teil um eine Sammlung von 11 F?llen mit ausführlichen Falll?sungen auf Examensniveau.?In diesen werden examensrelevante grundlegende sowie aktuelle methodische Problemkreise behandelt und aufgezeigt, wie die juristischen Methoden sinnvoll in der universit?ren Fallbearbeitung eingesetzt werden. Die Auslegung und Fortbildung des Rechts, die richtlinienkonforme Rechtsgewinnung sowie die Reichweite der Gesetzesbindung werden hierbei u.a. detailliert dargestellt.


20.04.2023

Herresthal, Die unionsrechtlichen Vorgaben bei unwirksamen AGB-Klauseln, NJW 2023, 1161-1167

Der?EuGH hat unl?ngst mehrfach zur Frage Stellung genommen, ob unwirksame AGB-Klauseln von der nationalen Judikative durch dispositives Recht ersetzt werden k?nnen. Dabei instrumentalisiert der EuGH den Effektivit?tsgrundsatz, um detailreiche Vorgaben für die von der Klauselrichtlinie den Mitgliedstaaten überantworteten Rechtsfolgen einer Klauselunwirksamkeit zu formulieren. Die Einschr?nkungen umfassen die nur ganz ausnahmsweise Anwendung nationalen dispositiven Rechts zur Lückenschlie?ung bei einer Klauselnichtigkeit,?die M?glichkeit des Verbrauchers, die Vertragsnichtigkeit als Folge der Klauselnichtigkeit zu akzeptieren sowie?die begrenzte Anwendung nationaler Verj?hrungsvorschriften auf resultierende Bereicherungsansprüche. In einem ausführlichen Beitrag in der NJW 2023, 1161-1167 hat Prof. Herresthal dargelegt, dass der EuGH mit dieser Rechtsprechung die ihm gezogenen Kompetenzgrenzen überschritten hat. Zudem zeigt der Beitrag die Grenzen der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung im nationalen Recht auf, nach denen eine richtlinienkonforme Auslegung des § 306 Abs. 2 BGB in der Weise, dass nur dann von der Judikatrive auf das dispositive Recht zurückgegriffen werden darf, wenn der Vertrag anderenfalls nichtig und dies mit schweren Nachteilen für den Verbraucher verbunden w?re und der Verbraucher die Nichtigkeit nicht akzeptiert hat, nicht m?glich ist. Ziel sollte eine ?nderung der Klauselrichtlinie sein, um die detailreiche, übergriffige Rechtsprechung des EuGH, die allein auf den Effektivit?tsgrundsatz gestützt wird, einzuhegen, da der von § 306 Abs. 2 BGB vorgesehene Rückgriff zur Schlie?ung der Vertragslücken bei unwirksamern AGB-Klauseln der Rechtslage in nicht wenigen anderen Mitgliedsstaaten entspricht (und die Richtlinie die Rechtsfolgen der Klauselnichtigkeit eigentlich den Mitgliedsstaaten überantwortet hat).


15.04.2023

Herresthal, Kein Ausschluss der Prospekthaftung im weiteren Sinn durch die spezialgesetzliche Prospekthaftung, ZWH 2023, 85-89

Einen "Kampf der Senate" und den horror pleni - die Auseinandersetzung des II. Ziv.Sen. und des XI. Ziv.Sen. des BGH über das Verh?ltnis zwischen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung und der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im weiteren Sinn bietet nun beides. In einem ausführlichen Beitrag in der ZWH 2023, 85-89 hat Prof. Herresthal die Entscheidung des II. Ziv. Sen. (II ZR 22/22) besprochen. Mit dieser Entscheidung hat der II. Ziv.Sen. der Vorrangthese des XI. Ziv.Sen. in Bezug auf die spezialgesetzliche Prospekthaftung widersprochen. Prof Herresthal zeigt in dem Beitrag auch das methodisch sehr dünne Eis auf, auf dem sich der XI. Ziv. Sen. bei seiner Begründung des Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung bewegt. Auch die Usurpation der Auslegungszust?ndigkeit für diesen Normkonflikt durch den XI. Ziv. Sen. vermag nicht zu überzeugen. Da der II. Ziv Sen. mit Beschlüssen vom 21.3.2023 in weiteren Verfahren die Revision zugelassen hat (II ZR 57/21; II ZR 58/21; II ZR 59/21), wird die Auseinandersetzung der beiden Senate in naher Zukunft fortgeschrieben werden. Aufgezeigt wird in dem Beitrag aber auch, dass der deutsche Gesetzgeber - wohl bewusst - für die aktuelle gravierende Rechtsunsicherheit durch widersprechende Auslegungsergebnisse verantwortlich und daher aufgefordert ist, diese umgehend zu beseitigen!


22.05.2023

Herresthal, Anforderungen an die vorzunehmenden Zinsanpassungen für Pr?miensparvertr?ge, WuB 2023, 181 ff.

Pr?miensparen und kein Ende… Mit seiner Entscheidung vom 24.1.2023 (XI ZR 257/21) hat der BGH nochmals zu den gebotenen Zinsanpassungen bei Pr?miensparvertr?gen Stellung genommen. In einer ausführlichen Besprechung der Entscheidung in der WuB 2023, 181 ff. zeigt Prof. Herresthal, dass der Versuch des BGH scheitert, die von ihm bevorzugte ?Verh?ltnismethode“ (besser relativer Zinsabstand) argumentativ zu retten. Seine ?berlegung, die resultierende Margenvariabilit?t versto?e nicht gegen die sonstige Rechtsprechung zu Preisanpassungsklauseln, da die Bank den relevanten Faktor (Entwicklung des Referenzzinssatzes) nicht beeinflussen k?nne, geht fehl. Denn dann w?ren auch Preisanpassungsklauseln zul?ssig, die zB am BIP anknüpfen. Dem werden die übrigen Senate zu Recht wohl nicht folgen, dürfen nach st?ndiger Rechtsprechung mit Preisanpassungsklauseln doch nur Kostensteigerungen weitergegeben werden, eine Dynamisierung des Gewinns darf gerade nicht die Folge sein.?Zudem geht der XI. Zivilsenat des BGH (unausgesprochen) von seiner bisherigen Rechtsprechung ab, wonach als Referenzzinssatz die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ver?ffentlichten “Zinss?tze für Spareinlagen” in Betracht kommen, “die einer Laufzeit von 15 Jahren m?glichst nahe kommen”. Denn der Senat verweist das Instanzgericht ohne erkennbaren Anlass auf § 411a ZPO (Ersetzung einer schriftlichen Begutachtung durch Verwertung eines gerichtlich eingeholten Sachverst?ndigengutachtens aus anderen Verfahren) sowie ausdrücklich auf die Entscheidung OLG Dresden WM 2022, 1973. 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网e Entscheidung stellt aber – sachverst?ndig beraten – auf den Ist-Zinssatz von b?rsengehandelten Bundeswertpapieren (nicht Spareinlagen) und eine wesentlich kürzere Restlaufzeit von über 8 bis 15 Jahren (nicht m?glichst nahe an 15 Jahren) ab!?


29.4.2023

Das europarechtliche Ende der Vorf?lligkeitsentsch?digung bei Immobiliarkrediten? - EuZW 2023, 345 f.

Aufgrund einer Vorabentscheidungsvorlage des LG Ravensburg vom 8.8.2022 (Az. 2 O 316/21, EuZW 2023, 385) hat der EuGH über die Zul?ssigkeit einer schadenskompensierenden Vorf?lligkeitsentsch?digung bei Immobiliarkrediten im nationalen Recht zu entscheiden. 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网e Entsch?digung ist eine Selbstverst?ndlichkeit in einer auf Privatautonomie aufbauenden Privatrechtsordnung. Ihr wird allerdings eine abweichende Auslegung der RL 2014/17/EZ entgegengehalten. Dass diese abweichende Auslegung nicht zu überzeugen vermag, zeigt Prof. Herresthal in einem Editorial auf (EuZW 2023, 345 f.). Der EuGH hat keine Kompetenz zur detailreichen Konkretisierung der entsprechenden Richtlinienvorgabe. Vielmehr hat die Richtlinie die Schadensbestimmung den nationalen Rechtsordnungen überantwortet. 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网e bewusste Entscheidung des Unionsgesetzgebers hat der EuGH zu respektieren.


15.2.2023

Herresthal: Nachrichtenlose Konten und Altsparbücher - Von der Notwendigkeit, kein Gesetz zu machen, BKR 2023, 69-76

Nachrichtenlose Konten sind in regelm??igen Abst?nden Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen und gesetzgeberischer Initiativen. Auch im Koalitionsvertrag der aktuellen Regierungskoalition findet sich eine politische Absichtsbekundung zum Umgang mit diesen Konten. In einem ausführlichen Beitrag in der BKR 2023, S. 69-76 skizziert Prof. Herresthal die Rechtslage bei diesen Konten sowie die Beweislast bei der Geltendmachung des Auszahlungsanspruchs u.a. durch Erben. Zudem nimmt er kritisch zu den aktuellen Gesetzesinitiativen des Bundesrates sowie zu den Pl?nen der aktuellen Regierung Stellung, das Guthaben auf sog. Altsparbüchern zugunsten eines Gemeinwohlzweckes zu enteignen. Das Bonmot des Baron de Montesquieu??Wenn es nicht notwendig ist, ein Gesetz zu erlassen, dann ist es notwendig, kein Gesetz zu erlassen“, passt nach Ansicht von Prof. Herresthal auf beide Gesetzesinitiativen.


15.2.2023

Herresthal, Wirksame Optionspr?mien in der Sparphase eines Bausparvertrags, ZIP 2023, 333-342

Die Wirksamkeit von klauselm??igen Entgelten in Bausparvertr?gen ist Gegenstand zahlreicher h?chstrichterlicher Entscheidungen. Am 15.11.2022 hat der BGH das j?hrlich zu entrichtende sog. Jahresentgelt für die bauspartechnische Verwaltung in der Ansparphase eines Bausparvertrags als unangemessene Benachteiligung des Bausparers verworfen. In diesem Zusammenhang hat der BGH die beiden Hauptleistungen der Bausparkasse in der Ansparphase besonders herausgestellt. Zu diesen Hauptleistungen der Bausparkasse z?hlt danach auch die Option des Bausparers auf ein Bauspardarlehen. In einem ausführlichen Beitrag (ZIP 2023, 333-342) skizziert Prof. Herresthal die wesentlichen Aussagen der jüngsten BGH-Entscheidung zu Bausparvertr?gen und analysiert die Zul?ssigkeit einer klauselm??igen Optionspr?mie in der Ansparphase eines Bausparvertrags.


20.1.2023

Herresthal: Vorabentscheidungsvorlage zur Vorf?lligkeitsentsch?digung des LG Ravensburg, WuB 2023, 5-10

Das LG Ravensburg hat mit Beschl. v. 8.8.2022 - 2 O 316/21 dem EuGH eine Vorabentscheidungsvorlage nach Art. 267 AEUV mit Fragen zur Vorf?lligkeitsentsch?digung bei einer vorzeitigen Rückzahlung eines Immobiliar-Darlehens vorgelegt. Im Zentrum steht die Frage, ob Art. 25 Abs. 3 Richtlinie 2014/17/EU auch den entgangenen Gewinn des Kreditgebers umfasst, zB die entgangenen zukünfitgen Zinszahlungen. Prof. Herresthal hat anl?sslich des Vorlagebeschlusses in einer ausführlichen Besprechung aufgezeigt, dass der Wortlaut der Richtlinie insofern nicht eindeutig ist, aber die teleologische Auslegung der Richtlinie dazu gelangt, dass der Unionsgesetzgeber dem nationalen Recht nur einheitliche, weite Grenzen setzt, die von einem Schadensersatzanspruch nach deutschem Recht nicht verletzt werden. Zudem zeigt die Besprechung auf, dass ein abweichendes Verst?ndnis dem Unionsgesetzgeber eine erhebliche Unlauterkeit unterstellt, hat dieser doch in Kenntnis der divergierenden nationalen Regelungen zur Vorf?lligkeitsentsch?digung mehrfach in der Richtlinie auf die Ma?geblichkeit der nationalen Entsch?digungstregeln verwiesen. Zudem würde ein faktisches Verbot der schadenskompensierenden Vorf?lligkeitsentsch?digung zeitnah zu wesentlich kürzeren Zinsbindungen in Deutschland führen, mit nachteiligen Folgen für die Darlehensnehmer in Zeiten steigender Zinsen.? ?


13.9.2022

Der Ausschluss russischer und belarussischer Finanzinstitute aus dem SWIFT-System als Sanktionsma?nahme, WM 2022, 1617

Der Angriff der Russischen F?deration auf die Ukraine am 24.2.2022 hat eine Vielzahl wirtschaftlicher Sanktionen der USA sowie der EU gegen die Russische F?deration zur Folge. Mit dem Ausschluss russischer und belarussischer Banken aus dem SWIFT-Netz erreichen die Sanktionsma?nahmen auch den internationalen Zahlungsverkehr. Prof. Herresthal beleuchtet in einem aktuellen Beitrag in der WM 2022, 1617-1628 die Bedeutung des SWIFT-Netzes für den internationalen Zahlungsverkehr sowie die Umsetzung des Ausschlusses?russischer und belarussischer Banken aus diesem Netz. Auch die Rechtsfolgen für die Privatrechtssubjekte werden addressiert.


15.06.2022

Herresthal, Die Unwirksamkeit der AGB-?nderungsklausel in Bank-AGB nach der Entscheidung des BGH, ZHR 186 (2022), 373

Mit seiner Entscheidung vom 27.4.2021, XI ZR 26/20, hat der BGH den über Jahrzehte in den AGB von Banken und Sparkassen verwendeten ?nderungsmechanismus mit wenigen Worten verworfen. 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网er Mechanismuss war zudem das Vorbild für Klauseln in einer Vielzahl von Dauerschuldverh?ltnissen, u.a. bei online-Abonnements. Die praktische Bedeutung der Entscheidung als solcher ist daher erheblich. Prof. Herresthal kritisiert die Entscheidung in einem ausführlichen Beitrag in der ZHR 186 (2022), 373. Danach vermag die Entscheidung u.a. hinsichtlich der Auslegung der konkreten AGB-Klausel durch den BGH wie auch die Bestimmung des Leitbildes der AGB-Kontrolle nicht zu überzeugen. Zudem begrenzen der Charakter der AGB-Banken als Rahmenvertrag und eine gebotene erg?nzende Vertragsauslegung die Rückwirkung der Entscheidung.


15.04.2022

Herresthal, Die zeitlichen Grenzen der Zinsnachforderung bei unwirksamen Zinsanpassungsklauseln in Pr?miensparvertr?gen – Rechtsprechung gegen das Gesetz, ZIP 2022, 921-935

Pr?miensparvertr?ge sind weiterhin Gegenstand einer Vielzahl gerichtlicher Verfahren. In seiner Grundsatzentscheidung vom 6.10.2021, XI ZR 234/20, ZIP 2021, 242 hat der BGH eine zeitliche Begrenzung der Nachforderung weiterer Zinsen durch den Kunden weitgehend ausgeschlossen. Der ausführliche Beitrag von Prof. Herresthal?in ZIP 2022, 921-935 zeigt, dass diese Entscheidung gegen zwingendes Verj?hrungsrecht verst??t. Zudem werden auch die tragenden Wertungen des Verj?hrungsrechts verkannt. In Gesamtanalogie zu Normen einer zeitlichen Begrenzung der Rechtsdurchsetzung ist eine 10j?hrige Frist sachgerecht. Zudem sind regelm??ig die Grunds?tze der Verwirkung bei einer Nachforderung von weiteren Zinsen im Einzelfall einschl?gig.


15.04.2022

Herresthal, Die vertragsrechtlichen Folgen einer rückwirkenden steuerlichen Neubewertung kombinierter Wertpapierdarlehen, ZBB 2022, 97-130

In einem ausführlichen Beitrag (ZBB 2022, 97-130) befasst sich Prof. Herresthal mit der vertraglichen Risikozuweisung bei Wertpapierdarlehen. 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网e Frage wird aktuell, wenn die steuerliche Anerkennung bei kombinierten Wertpapierdarlehen in Umsetzung der jüngsten BMF-Schreiben versagt wird.In der Folge kann eine Partei die Kapitalertragssteuer und den Solidarit?tszuschlag nicht auf die eigene K?rperschaftssteuer anrechnen. Darüber hinaus wird in jüngerer Zeit auch die Abzugsf?higkeit der Kompensationszahlung an die andere Partei abgelehnt. Die Vertreilung der Risiken der steuerlichen Anerkennung bei Wertpapierdarlehen harrt einer tieferen dogmatischen Analyse. In der Praxis sind diese Fragestellungen unl?ngst bei sog. cum-cum-Konstellationen virulent geworden. Prof. Herresthal zeigt in seinem Beitrag, dass den Wertpapierdarlehen eine vertragliche Risikozuweisung der abweichenden steuerlichen Bewertung entnommen werden kann; jedenfalls die Grunds?tze der St?rung der Gesch?ftsgrundlage greifen in den in Blick genommenen Konstellationen.


Aktuelle Vortr?ge:

(zum ausführlichen Vortragsverzeichnis)?

  • geplant: 38. Passauer Arbeitsrechtssymposion (Passau), 26.6.2025, "Mindestlohnverantwortung in der?Lieferkette:?Neue Risiken durch die CSDDD-Richtlinie"
  • geplant:?Münsteraner Bankrechtstag 2025 (Münster), 16. Mai 2025, "Die AGB-Kontrolle im Bankrecht – quo vadis?"
  • K?lner Anwaltverein e.V. (K?ln), 15. K?lner Bankrechtstag 2025, 14. M?rz 2025, "Die Vorgaben des EuGH für die AGB-Kontrolle im nationalen Recht"
  • K?lner Anwaltverein e.V. (K?ln), 15. K?lner Bankrechtstag 2025, 14. M?rz 2025, "Vorf?lligkeitsentsch?digung –?Grundlagen und aktuelle Entwicklungen"?
  • BZ - B?rsenZeitung?live, Tagung Bankentgelte 2023 (Frankfurt/M.), 9. November 2023, "Vorf?lligkeitsentsch?digung: Aktuelle Problemkreise; europarechtliche Grenzen"

  • BZ - B?rsenZeitung live, Tagung zum Kreditrecht 2023 (Frankfurt/M.), 16. Oktober 2023, "Pflichten der Kreditinstitute nach dem LkSG"


  1. Fakult?t für Rechtswissenschaft
  2. Bürgerliches Recht

Prof. Dr. Carsten Herresthal

Lst. f. Bürgerl. Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Europarecht und Rechtstheorie

Prof. Dr. Carsten Herresthal

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